Vereinssatzung

Satzung Bündnis Schorfheide e.V.

§ 1 Name und Sitz

Das „Bündnis Schorfheide“ ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB, der ausschließlich kommunalpolitische Zwecke verfolgt.
Die offizielle Gründung des Vereins erfolgte in Nachfolge der Erstgründung vom Frühjahr 1990 auf der Mitgliederversammlung am 28. Februar 1994 in Finowfurt und der Eintrag in das Vereinsregister in Frankfurt/ Oder am 21.02.1995.
Sitz des Vereins ist 16244 Schorfheide, OT Finowfurt, c/o. Ahornstr. 20.

§ 2 Ziel des Vereins

Das „Bündnis Schorfheide“ setzt sich zum Ziel, die Kommune wirtschaftlich stark und eigenständig zu entwickeln. Dazu sucht es die Zusammenarbeit mit allen Bürgen, politischen Vereinigungen und Abgeordneten, die diese Zielstellung ebenfalls verfolgen.
Eine überregionale Zusammenarbeit ist möglich, wenn dies den im ersten Satz genannten Grundsätzen dient.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gemeinnützigkeit des Vereins darf nie gefährdet werden.
2. Mittel des Vereins und öffentliche Zuwendungen an den Verein dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann eine Vergütung als Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 bzw. 26a Einkommensteuergesetz beschließen.
5. Die Vorstandsmitglieder haften für die Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Die Mitgliedschaft erwirbt man durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand, der durch Beschluss über die Annahme entscheidet.
2. Die Mitgliederversammlung muss diesen Beschluss mit einfacher Mehrheit bestätigen. Bis zu diesem Beschluss ist die Mitgliedschaft vorläufig und kann durch Beschluss des Vorstandes auch wieder aufgehoben werden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
4. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn es sich satzungswidrig verhält. Vor dem Beschluss ist das Mitglied auf Wunsch zu hören.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Vermögensanteile des Vereins. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, der Ausschluss zum Ende eines Quartals oder in dringenden Fällen mit sofortiger Wirkung.
6. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen unberührt. Insbesondere ist der Mitgliedsbeitrag bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten.
7. Für besondere Verdienste um den Verein kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10 Prozent der Mitglieder beschließen, langjährige Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere verpflichtet,
– die Satzung und ggf. deren ergänzende Regelungen anzuerkennen und zu befolgen,
– nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
– den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten sowie ggf. erforderliche ehrenamtliche Funktionen zu übernehmen bzw. notwendige Arbeiten zu verrichten,
– und an den Veranstaltungen des Vereins aktiv mitzuwirken, um deren Erfolg zu sichern.

§ 6 Finanzielle Mittel

1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und aus Spenden natürlicher und juristischer Personen sowie aus wirtschaftlicher Betätigung im steuerlich zulässigen Umfang. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
3. Der Vorstand ist gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig und kann nur durch diese entlastet werden. Dazu hat er den Mitgliedern auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Finanzbericht für das zurückliegende Jahr und einen Finanzplan für das aktuelle Jahr vorzulegen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/innen, sowie zwei bis neun Beisitzern. Untereinander sind die Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzende/r und Stellvertreter/innen.
3. Der/die Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt; die Stellvertreter/innen vertreten den Verein gemeinsam nach außen.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung in geheimer oder offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Blockwahl ist möglich, jedoch nicht für den/die Vorsitzende/n.
5. Bei Vakanz von Vorstandsmitgliedern aufgrund von Rücktritt, Ausschluss oder Tod innerhalb der Wahlperiode kann der Vorstand geeignete Mitglieder in den Vorstand kooptieren. Deren Wahl ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ggf. nachzuholen.
6. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des vertretungsberechtigten Vorstandes Vorstandsmitglieder abberufen. Für die Abberufung von Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstandes ist eine Zweidrittelmehrheit und für die Abberufung des/der Vorsitzenden ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7. Der Vorstand soll mindestens alle zwei Monate tagen. Ein Vorstandsmitglied führt das Protokoll.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens einmal im Jahr. Sie kann die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten verlangen.
2. Mindestens drei Vereinsmitglieder gemeinsam können verlangen, dass eine Angelegenheit auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt wird. Bei kurzfristigen Anträgen auf der Mitgliederversammlung ist dazu ein Beschluss der Versammlung erforderlich.
3. Die Mitgliederversammlungen werden vom/ von der Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem/ einer Stellvertreter/in geleitet. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich per E-Mail. Diese Einladung enthält die Tagesordnung.
4. Über die Versammlung ist von einem Vorstandsmitglied ein Beschlussprotokoll zu fertigen. Versammlungsführer und Protokollführer unterzeichnen dieses Protokoll zur Richtigkeit und Vollständigkeit. Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll zu lesen bzw. eine Kopie zu erhalten.

§ 9 Beschlüsse

1. Mitgliederversammlung und Vorstand sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung der Sitzung satzungsgemäß erfolgt ist.
2. Sämtliche Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
3. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt und beschlossen wurde.
4. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 10 Datenschutz

1. Zur Erreichung des Vereinsziels (§ 2) speichert und verarbeitet der Vorstand die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder, z.B. zur korrekten Erhebung des Beitrages sowie der Absicherung von Veranstaltungen.
2. Dabei gilt der Grundsatz der Datenminimierung. Die Europäische Datenschutzgrundverordnung und die weiteren rechtlichen Grundlagen werden beachtet.
3. Die Mitglieder haben das Recht, die über sie gespeicherten Daten einzusehen.
4. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft sind die gespeicherten Daten spätestens zum Ende des darauffolgenden Jahres zu löschen.

§ 11 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen, sofern mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.
2. Sind weniger als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend und die Versammlung ist grundsätzlich nach § 7 beschlussfähig, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Auflösung des Vereins mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen. Es müssen jedoch mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein.
2. Sind weniger als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend und die Versammlung ist grundsätzlich nach § 7 beschlussfähig, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Mit der Auflösung des Vereins fällt ggf. noch vorhandenes Vereinsvermögen an die Kunst-, Kultur- und Sportstiftung der Gemeinde Schorfheide oder deren Rechtsnachfolger/in.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorherigen Bestimmungen unwirksam sein oder insbesondere gegen Recht und Gesetz verstoßen, wird die Satzung dadurch nicht im Ganzen betroffen, sondern die entsprechende Bestimmung ist im Sinne des geltenden Rechts anzuwenden bzw. auszulegen und auf der folgenden Mitgliederversammlung nach Feststellung des Verstoßes oder Veränderung des jeweiligen zu Grunde liegenden Gesetzes/ der jeweiligen zu Grunde liegenden anderen Rechtsnorm entsprechend anzupassen.

§ 15 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.

Protokollführer Versammlungsleiter

Schorfheide, 12.03.2026

Wir sind die größte politisch aktive Gemeinschaft, die sich mit der Gestaltung und Entwicklung der Gemeinde Schorfheide als Ganzes, jedes ihrer neun Orte sowie einer Identität „Schorfheide“ beschäftigt.

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